Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1785BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZB 52/04
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozessgebühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.*)
VolltextIMRRS 2005, 1782
OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 W 25/05
Wenn der Notar aufgrund der notariell vereinbarten mehrseitigen Verwahrungsanweisung durch die Kaufvertragsparteien den bei ihm hinterlegten und gepfändeten Kaufpreisanteil an Dritte auszahlen möchte, weil der andere Beteiligte als Pfändungsgläubiger diese Anweisung gegen sich gelten lassen muss, so liegt keine Verletzung der Amtstätigkeit des Notars vor.
VolltextIMRRS 2005, 1781
OLG Rostock, Beschluss vom 06.07.2005 - 1 W 11/04
§ 149 KostO regelt speziell die Vergütung für die Tätigkeit des Notars, die die Verwahrung und Auszahlung von Geldern betrifft, die sich in seiner Verfügungsmacht befinden. Soweit demnach der Abgeltungsbereich der Hebegebühr nach § 149 KostO reicht, kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht entstehen.
VolltextIMRRS 2005, 1779
OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2005 - 28 U 39/05
1. Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 Abs. 1 BRAGO (§ 4 Abs. 1 RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt.*)
2. Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist.*)
3. Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB.*)
VolltextIMRRS 2005, 1777
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - III ZR 234/04
1. Zur amtspflichtwidrigen Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten gemeindlichen Einvernehmens.*)
2. Zur Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten Bauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nachträglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1776
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 23/04
1. Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.*)
2. Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1765
BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - NotZ 8/05
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Anhörungsrüge bleibt dann ohne Erfolg, wenn das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
VolltextIMRRS 2005, 1764
BGH, Beschluss vom 26.09.2005 - AnwZ(B) 64/04
1. Ein Vermögensverfall, der zum Widerruf der Zulassung zum Rechtsanwalt führt, liegt im Übrigen vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.
2. Ein solcher Ausnahmefall, dass nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff auf Mandantengelder fern liegt, liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt zukünftig nur noch in eigenen oder Familienangelegenheiten tätig werden will (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B)13/99).
VolltextIMRRS 2005, 1762
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 111/02
Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.*)
VolltextIMRRS 2005, 1757
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 135/02
Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze für die gesetzlichen Gebühren. Dies bedeutet, dass auch Bruchteile der vollen Gebühren den Mindestbetrag von 10 € nicht unterschreiten dürfen. § 11 Abs. 2 RVG enthält dagegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung.
VolltextIMRRS 2005, 1750
BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.*)
VolltextIMRRS 2005, 1739
BGH, Urteil vom 23.06.2005 - IX ZR 139/04
1. Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner Vergütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten aufrechnen, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist.*)
2. Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe des bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet. Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2005, 1738
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2005 - 6 W 80/05
1. Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung ist grundsätzlich auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer - hier insbesondere auch der gem. § 3 BRAO zu unabhängiger Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten berufenen Rechtsanwälte - den Marktzugang und das Marktverhalten zu regeln.
2. Die Bestimmung zur Marktregelung erstreckt sich nach Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 RBerG - nämlich eine optimale Beratung und Vertretung der Rechtssuchenden zu gewährleisten und nicht etwa besonders befähigte Geschäftsbesorger aus dem Markt auszuschließen - nicht auf Gebiete, auf denen der Markt Kenntnisse und Fähigkeiten fordert, die den Rechtsanwälten und anderen Erlaubnisträgern nach ihrem durch die juristische Ausbildung charakterisierten üblichen Berufsbild nicht zur Verfügung stehen und auf denen sie daher eine optimale Geschäftsbesorgung, sofern sie nicht besondere außerjuristische Qualifikationen erworben haben, nicht gewährleisten können.
VolltextIMRRS 2005, 1737
BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - VI ZB 5/05
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.*)
VolltextIMRRS 2005, 1735
BGH, Beschluss vom 18.10.2005 - AnwZ (B) 10/04
1. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend.
2. War der Widerruf in dem Zeitpunkt, als er ausgesprochen wurde, nicht berechtigt, kann er zu Lasten des Rechtsanwalts nicht auf einen Widerrufsgrund gestützt werden, der sich erst danach ergeben hat.
VolltextIMRRS 2005, 1734
BGH, Beschluss vom 18.10.2005 - AnwZ (B) 43/03
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anwaltes tritt die Vermutung des Vermögensverfalls ein
2. Der Vermögensverfall führt zwar regelmäßig zum Widerruf der Zulassung; dies geschieht aber nicht zwangsläufig und ausnahmslos. Eine Gesamtwürdigung der Person des Antragstellers, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens und der weitgehenden Beschränkungen, denen sich der Antragsteller arbeitsvertraglich unterworfen hat, können ergeben, dass die Interessen der Mandanten nicht gefährdet sind.
VolltextIMRRS 2005, 1729
BVerfG, Beschluss vom 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
1. Es begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer landesinternen Bewerbung nicht in die Auswahlentscheidung, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird.
2. Stimmt bei einer länderübergreifenden Bewerbung das abgebende Land der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung einer Notarstelle Rechnung zu tragen.
VolltextIMRRS 2005, 1716
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 83/04
1. Der Rechtsanwalt verfügt bei der Bestimmung der Gebühr über einen gewissen Spielraum. Als ermessensfehlerhaft ist seine Bestimmung nur dann zu qualifizieren, wenn ihr unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder sie nach den Umständen nicht mehr vertretbar erscheint, dies namentlich deshalb, weil das Maß des Angemessenen deutlich überschritten worden ist.
2. Die Anmerkung zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist dahin auszulegen, dass sie eine Kappungsgrenze enthält.
3. Zu den Prüfungsschritten zur Festlegung der angemessenen Gebühr.
4. Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 in der Praxis nur eher selten eine Rolle spielt. Im Regelfall erscheint es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Gebühr ansetzt.
VolltextIMRRS 2005, 1715
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2005 - Verg 102/04
1. Für die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Vergabekammerverfahren die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Danach errechnet sich der Vergütungsstreitwert in Höhe von 5 % der "Bruttoauftragssumme".
2. Zur Frage, wie bei einem Auftrag über Beförderungsdienstleistungen diese Bruttoauftragssumme zu ermitteln ist.
3. Im Regelfall ist bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig.
VolltextIMRRS 2005, 1711
OLG Celle, Urteil vom 09.11.2005 - 3 U 83/05
1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten, der die gerichtliche Geltendmachung eines verjährten Anspruchs begehrt, von der Rechtsverfolgung abzuhalten.*)
2. An einem Verschulden des Anwalts fehlt es auch nicht deshalb, weil ein Kollegialgericht seiner Auffassung (hier: durch Anordnung einer Beweisaufnahme) zunächst und zu Unrecht folgt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1694
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2004 - 2 UF 259/04
Nach ständiger Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Gegner das Rechtsmittel begründet hat.*)
Zum Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO.*)
Zum Grundsatz, dass die unbemittelte Partei in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht in wesentlicher Weise (hier: Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung) schlechter stehen darf als die bemittelte Partei.*)
VolltextIMRRS 2005, 1661
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2005 - 20 W 262/05
Der neue § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO enthält eine allgemeine Geschäftswertobergrenze, die Einschränkung, "soweit nichts anderes bestimmt ist", bezieht sich auf spezielle Wertobergrenzen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1652
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2005 - 14 W 661/05
1. Zur Wahrnehmung der Rechte einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft ( hier: 162 Mitglieder ) ist es in der Regel nicht notwendig, sämtliche Prozessunterlagen zu kopieren und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zuzuleiten. Im Allgemeinen reicht es aus, den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Wohnungseigentümer zu informieren.
2. Die durch Unterrichtung sämtlicher Wohnungseigentümer verursachten Kopiekosten sind daher nicht erstattungsfähig.
VolltextIMRRS 2005, 1648
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 W 4/05
Nach Erledigung der Hauptsache hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden Kosten auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a ZPO zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1642
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 12/05
Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens bei Zustellungen durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) zu verneinen ist - wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 212a ZPO a.F. angenommen hat (grundlegend BGHZ 35, 236) -, wenn der Zustellungsadressat (hier: Notar) das von ihm unterschriebene und an das Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis nicht mit einer Datumsangabe versehen hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1641
BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 193/01
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1633
OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2005 - 8 U 180/04
1. Nach Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnis steht dem Mieter/Untermieter mangels eigener Nutzungsberechtigung kein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den Untermieter mehr zu.*)
2. Für Geschäftsräume, ist insoweit anerkannt, dass über die Umlegung von Nebenkosten auch eine konkludente Vereinbarung zu Stande kommen kann.
3. Ein Vergütungsanspruch nach § 118 Abs. 1, Satz 1 BRAGO greift nur dann, wenn der Anwalt einen über den Rahmen des § 120 BRAGO hinausgehenden Auftrag hat. Soweit dies wiederum nur dann der Fall ist, wenn die in § 120 Abs. 1 BRAGO beispielhaft als "einfache Schreiben" angeführten Mahn- und Kündigungsschreiben entweder schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten.
VolltextIMRRS 2005, 1622
BGH, Beschluss vom 27.09.2005 - AnwZ (B) 18/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1619
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 7/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1614
OLG Dresden, Beschluss vom 14.07.2005 - 1 AR 120/04
Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren tätig, so erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren selbst dann keine gesonderte Vergütung, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1613
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2005 - 14 W 8/05
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat nicht dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter, sondern die Zivilkammer in voller Besetzung ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 931).*)
VolltextIMRRS 2005, 1584
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotSt (B) 2/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1564
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2005 - 12 W 78/05
Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1563
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 Verg 2/05
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss stellt eine selbständig anfechtbare Entscheidung dar, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 116 ff GWB zum Vergabesenat gegeben ist.
2. Über Beschwerden gegen Nebenentscheidungen der Vergabekammern - wie Entscheidungen über die Kosten und die Auslagen, selbst wenn sie isoliert getroffen worden sind - kann generell ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
3. Die Entscheidung über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die zur nur Beratung im Vergabekammerverfahren entstanden sind, kann erst im Verfahren der Kostenfestsetzung erfolgen.
4. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Antragstellers im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts.
VolltextIMRRS 2005, 1558
KG, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 W 281/05
Das Vorliegen eines Routinefalls, bei dem ein vorbereitendes Mandantengespräch in der Regel entbehrlich ist, kann verneint werden, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der gegnerischen Partei angeordnet und der Rechtsanwalt der auswärtigen Partei - wie vom Gericht erbeten - gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt sein soll.*)
VolltextIMRRS 2005, 1533
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.06.2005 - 1 W 692/05
Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).*)
VolltextIMRRS 2005, 1524
BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
Bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen, kann derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schuldet.
VolltextIMRRS 2005, 1509
BGH, Urteil vom 23.06.2005 - IX ZR 197/01
Zum Verjährungsbeginn der Anwaltshaftung im Falle eines rechtlich umstrittenen Rücktritts vom Vertrag, der (günstigere) Schadensersatzansprüche ausschließt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1472
BGH, Urteil vom 18.07.2005 - II ZR 159/03
Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1425
OLG Celle, Urteil vom 31.08.2005 - 3 U 71/05
Übersendet ein Mandant seinem Prozessbevollmächtigten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags einen Grundbuchauszug, aus dem sich ein hälftiger Eigentumsanteil der Schuldnerin an einem Grundstück ergibt, ist der Anwalt dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Mandant von einer Zwangsvollstreckung in die Immobilie Abstand genommen hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1424
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 13/05
Zur Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier: Ländernotarkasse - durch ein Bundesgesetz.*)
VolltextIMRRS 2005, 1414
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2005 - 15 W 23/05
Die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren verursacht zusätzliche Kosten, wenn sich ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht anschließt, in dem ein Rechtsanwalt für den Kläger auftreten muss. Die Kosten des Rechtsbeistands sind in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger wirtschafltich sinnvolle Gründe dafür hatte, dass er den Rechtsanwalt nicht schon im Mahnverfahren beauftragt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1392
KG, Urteil vom 08.07.2005 - 9 U 362/03
Ein Notar ist nicht verpflichtet, den Verkäufer eines Grundstücks über dessen mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Lastenausgleich zu belehren, wenn er keine Kenntnis von der Gewährung einer Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz hatte und der Kaufpreis angemessen ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1388
OLG Jena, Beschluss vom 21.07.2005 - 9 W 245/05
Dem Rechtsanwalt steht auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die Terminsgebühr zu, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 S. 2 ZPO (n.F.) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1379
BGH, Beschluss vom 25.07.2005 - AnwZ (B) 42/04
Es liegt kein Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte vor, wenn Anwälte auf ihren Briefbögen an prominenter Stelle ihre Kooperationspartner (hier einen Architekten) aufführen.
VolltextIMRRS 2005, 1375
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 Verg 4/05
1. Hat die Vergabekammer im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässigerweise eine isolierte Festsetzung des Gegenstandswertes vorgenommen, so kann der Vergabesenat im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung die gesamte Kostenfestsetzung an sich ziehen, wenn die Beteiligten einer solchen Entscheidung nicht widersprechen.*)
2. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Auftragssumme in § 50 Abs. 2 GKG ist dahin auszulegen, dass auf die geprüfte Bruttoangebotssumme desjenigen Angebots des Antragstellers abzustellen ist, welches eine Chance auf Zuschlagerteilung haben soll. Liegt ein Angebot des Antragstellers noch nicht vor, so ist auf die fiktive Angebotssumme bzw. - soweit hierfür individuelle Anhaltspunkte fehlen - auf den objektiven Wert der zu vergebenden Leistungen abzustellen. Hierfür bieten regelmäßig insbesondere die Schätzungen des Auftraggebers im Hinblick auf eine Überschreitung bzw. Unterschreitung des Schwellenwertes einen hinreichenden Anhaltspunkt. Bei einem inzwischen fortgeschrittenen Vergabeverfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrags darstellen.*)
3. Zur Unbilligkeit der Bestimmung des Höchstgebührenansatzes von 2,5-fachen Gebühren in einem Nachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer.*)
4. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG festgesetzt werden, ohne dass zuvor ein Gutachten des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeholt werden muss.*)
VolltextIMRRS 2005, 1355
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 208/04-92
Zur Haftung des Anwalts wegen unzureichender Aufklärung über die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche.*)
VolltextIMRRS 2005, 1350
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 29/04
Zur Frage der Weiterführung eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50).*)
VolltextIMRRS 2005, 1347
BGH, Urteil vom 05.07.2005 - VI ZR 173/04
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).*)
VolltextIMRRS 2005, 1337
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 10/05
Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.*)
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