Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1336BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 9/05
Zur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, wenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen sein soll.*)
VolltextIMRRS 2005, 1335
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 5/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Verbindung mehrerer hauptberuflicher Notare zur gemeinsamen Berufsausübung (hier: Kooperation) versagen darf (im Anschluß an BGHZ 127, 83).*)
VolltextIMRRS 2005, 1333
BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 8/05
Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1313
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2005 - 28 U 161/04
1. Zum Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und dessen Verjährung.*)
2. Mehrfachbegründungen des Urteils im Vorprozess nehmen nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teil und entfalten in dem gegen den Streitverkündungsempfänger geführten Folgeprozess keine Bindungswirkung.*)
VolltextIMRRS 2005, 1282
BGH, Urteil vom 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
1. Bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern sperrt der Freispruch nach einer Berufsordnung nicht die Verfolgung einer möglichen Pflichtverletzung nach einer anderen Berufsordnung, soweit ein bereichsspezifischer disziplinarischer Überhang in der anderen Berufsordnung besteht.*)
2. Ein auswärtiges Büro, in dem ein Wirtschaftsprüfer ohne Hinweis auf seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und ohne Angebot oder Durchführung berufsspezifischer Kerntätigkeiten lediglich Aufgaben als Insolenzverwalter wahrnimmt, ist keine Zweigniederlassung im Sinne von § 47 und § 38 Nr. 3 WPO.*)
VolltextIMRRS 2005, 1270
OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2005 - 5 W 37/05
1. Einem Anwaltsvergleich kann Titelfunktion nur insoweit verliehen werden, als sich die Unterwerfung unter die sofortigen Zwangsvollstreckung auf den zu vollstreckenden Anspruch bezieht.*)
2. Die Verpflichtung zur Herausgabe der "entsprechenden Fahrzeugpapiere" in einem Anwaltsvergleich ist nicht hinreichend bestimmt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1260
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2005 - 9 U 171/04
1. Die Haftung des von der Partei eingeschalteten Privatsachverständigen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gerichtsgutachter zuvor im selbständigen Beweisverfahren zu einem teilweise abweichenden Ergebnis gekommen ist (Abgrenzung zu BGH NJW 2001, 512).*)
2. Der Rechtsanwalt, der im Auftrag der Partei den Prozess führt, der aufgrund der unrichtigen Begutachtung durch den Privatsachverständigen eingeleitet worden ist, ist nicht deren Erfüllungsgehilfe in Bezug auf die diesem Gutachter gegenüber bestehende Obliegenheit nach § 254 BGB.*)
VolltextIMRRS 2005, 1259
BGH, Beschluss vom 28.04.2005 - III ZR 374/04
Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f).*)
VolltextIMRRS 2005, 1227
BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04
a) Im Anwaltshaftungsprozeß darf der Richter bereits vorliegende Beweisergebnisse nicht deshalb außer Betracht lassen, weil der Richter des Vorprozesses auch ohne Verfahrensfehler zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre.*)
b) Hat der Rechtsanwalt es versäumt, ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits erstatteten, zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Privatgutachtens anzugreifen, und dadurch seine Mandatspflichten verletzt, bedeutet der materiellrechtlich nicht gerechtfertigte Verlust dieses Prozesses für den Mandanten keinen Schaden im Rechtssinne, wenn das Gericht des Vorprozesses bei sämtlichen von der Zivilprozeßordnung ermöglichten Verfahrensweisen notwendigerweise zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen.*)
c) Die Ungewißheit, ob der Vorprozeß trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, geht zu Lasten des Rechtsanwalts.*)
VolltextIMRRS 2005, 1214
OLG Celle, Urteil vom 01.06.2005 - 3 U 303/04
Zur Subsidiarität der Notarhaftung im Fall der Verletzung der allgemeinen Betreuungspflicht bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages.*)
VolltextIMRRS 2005, 1208
BGH, Beschluss vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03
a) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut worden sein.*)
b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkundungstermins übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkundsbeteiligten oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten, ist unerheblich.*)
VolltextIMRRS 2005, 1195
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2005 - 3 W 112/05
1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.*)
2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1187
OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 - 1 U 72/04
Eine mietvertragliche Abrede, die einem Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Schutz vor einer Vermietung hausinterner Büroräume an Konkurrenz gewähren soll, ist wirksam.
VolltextIMRRS 2005, 1172
BGH, Beschluss vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04
Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150, 164) und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1171
BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dürfen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen erheben.*)
b) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juristenausbildung unberührt bleibt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1156
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2005 - 5 W 512/05
Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu.*)
VolltextIMRRS 2005, 1152
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2005 - 2 W 63/05
Kosten für die Inanspruchnahme ausländischer Rechtsanwälte können als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn das Gericht von den Parteien ausdrücklich Ausführungen zum ausländischen Rechts verlangt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1135
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 306/04
a) Der Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, daß der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist (§ 5 ErbbauVO) und der Notar, z.B. aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muß, daß die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen.*)
b) Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer "gespaltenen" Eigentümerzustimmmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, aufzuzeigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1124
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 42/04
Die 1,6 Verfahrensgebühr gemäß RVG Nr. 3200 VV ist nicht auf die 2,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG Nr. 3300 VV anzurechnen.
VolltextIMRRS 2005, 1107
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2005 - 8 W 209/05
1. Schließen Klägerin und Beklagte einen zweiseitigen Vergleich ohne Miteinbeziehung eines Streithelfers, fällt für den Streithelfer grundsätzlich keine Vergleichsgebühr an. Etwas anderes gilt, wenn Klägerin und Beklagte in dem Vergleich ein Rechtsverhältnis zu dem Streithelfer, z.B. dessen Freistellung von Verfahrenskosten mit regeln.
2. Hat der Streithelfer ausnahmsweise einen Erstattungsanspruch, muss er diesen vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens durch Beschluss feststellen lassen.
VolltextIMRRS 2005, 1078
OLG München, Beschluss vom 26.04.2005 - 32 Wx 27/05
Ein Rechtsanwalt muss zur Einhaltung von Beschwerdefristen in Wohnungseigentumsverfahren die allgemeine Anweisung erteilen, dass zuerst eine Eintragung im Fristenkalender zu erfolgen hat, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht wird, und die Befolgung dieser Anweisung auch stichprobenartig überprüfen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1077
OLG Hamburg, Urteil vom 02.06.2005 - 5 U 126/04
Schicken Rechtsanwälte unaufgefordert Schreiben an namentlich angeschriebene Kapitalanleger, in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde, so ist ein solches Vorgehen auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht mehr mit § 43b BRAO zu vereinbaren und zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG.*)
VolltextIMRRS 2005, 1070
BGH, Beschluss vom 12.05.2005 - V ZB 40/05
a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.*)
b) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern.*)
c) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil desselben angesetzt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1059
BGH, Urteil vom 27.01.2005 - IX ZR 273/02
a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.*)
b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1056
OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 010/05
1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)
2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)
VolltextIMRRS 2005, 1055
OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 10/05
1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)
2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)
VolltextIMRRS 2005, 1045
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2005 - 24 U 125/04
1. Der Rechtsanwalt - nicht sein Mandant - ist Bereicherungsschuldner, wenn der Gläubiger in Erwartung eines Treuhandverhältnisses, das dann nicht zustande kommt, an den Rechtsanwalt Zahlungen erbracht hat*)
2. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Rechtsanwalt nicht berufen, wenn er die Treuhandgelder in Kenntnis der Umstände seinem eigenen Vermögen zuführt.*)
3. Will oder darf der Rechtsanwalt den Treuhandauftrag nicht annehmen, ist er zur unverzüglichen Rückzahlung der voraus gezahlten Geldbeträge verpflichtet und haftet andernfalls dem Gläubiger auf Schadensersatz.*)
VolltextIMRRS 2005, 1025
BGH, Beschluss vom 18.02.2005 - AnwZ 3/03
Die Bestimmungen in §§ 164 ff BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig.
VolltextIMRRS 2005, 1023
BGH, Beschluss vom 27.04.2005 - VIII ZB 77/03
Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02, ZIP 2005, 313).*)
VolltextIMRRS 2005, 1001
BGH, Beschluss vom 26.04.2005 - X ZB 17/04
Eine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlausschusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Berufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem sie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist.*)
Es kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Prozeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von Bestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten eines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes Bild geben müssen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0968
BGH, Beschluss vom 31.07.2000 - NotZ 13/00
a) Bei dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff.*)
b) Der Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich nach ihrer Satzung auch mit Grundstücksgeschäften und deren Vermittlung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0959
BGH, Beschluss vom 06.11.2000 - AnwZ B 77/99
Zur Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Erteilung einer Rüge und für die Durchführung des Einspruchsverfahrens nach § 74 BRAO.*)
VolltextIMRRS 2005, 0943
BGH, Urteil vom 01.03.2001 - I ZR 300/98
Der Zulässigkeit einer Informationsveranstaltung von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen steht grundsätzlich nicht entgegen, daß zu ihr Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, und daß ein kostenloser Mittagsimbiß gereicht wird (teilweise Aufgabe von BGHZ 115, 105, 110 ff. - Anwaltswerbung I).*)
VolltextIMRRS 2005, 0917
BVerfG, Beschluss vom 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02; 1 BvR 572/03; 1 BvR 586/03; 1 BvR 629/03
1. Es obliegt den Ländern mit hauptberuflichem Notariat, für eine den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechende Zahl von Notaren Sorge zu tragen und die hohe Qualität des Notariats zu sichern. Dies setzt bei der Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung eine Bedarfsprognose der Landesjustizverwaltung und den Aufbau eines geordneten Anwärterdienstes mit einer hinreichenden Zahl qualifizierter Notarassessoren voraus.
2. Die Funktionsfähigkeit dieses Systems der Vorsorge für ein in jeder Hinsicht ausreichendes Angebot notarieller Leistungen wird in Frage gestellt, wenn nicht im Regelfall bei der Besetzung von Notarstellen Bewerber aus dem Anwärterdienst des jeweiligen Landes berücksichtigt werden.
3. Eine Ausnahme vom Regelvorrang des landesangehörigen Notarbewerbers muss im Hinblick auf die Berufsfreiheit des landesfremden Mitbewerbers dann in Betracht kommen, wenn das Interesse an einer geordneten Rechtspflege im konkreten Fall den Vorrang nicht erfordert. Dann ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Justizverwaltung in einen Eignungsvergleich unter Einbeziehung aller Bewerber eintritt.
4. Die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit erlauben den Abbruch eines laufenden Verfahrens zur Bestellung eines Notars nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. An solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die einmal vorgenommene Ausschreibung einer Stelle, auf die Bewerbungen vorliegen, mit der Begründung abgebrochen wird, die Justizverwaltung halte das Notariat - bei zahlenmäßig unverändertem Bedarf - nunmehr für entbehrlich oder jedenfalls die Besetzung für nicht mehr dringlich.
VolltextIMRRS 2005, 0910
KG, Urteil vom 07.03.2005 - 8 U 132/04
1. Zur Verpflichtung des Notars zur Ausführung von im beurkundeten Vertrag enthaltenen Weisungen der Beteiligten.*)
1. Zwar haben die ausgeschiedenen Gesellschafter durch die Ablösung der Darlehensschuld über ihren Gesamtschuldneranteil hinaus grundsätzlich einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB.
2. Jedoch stehen der selbständigen Geltendmachung des Anspruchs die Durchsetzungssperre der §§ 730, 738 BGB entgegen.
VolltextIMRRS 2005, 0902
BGH, Urteil vom 13.06.2001 - VIII ZR 176/00
Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.*)
VolltextIMRRS 2005, 0901
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - IX ZR 73/00
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet.*)
b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0895
OLG Celle, Urteil vom 20.04.2005 - 3 U 270/04
Bei Versäumung einer Notfrist (hier: Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 FGO) beginnt die Verjährung des gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruchs bereits mit dem Ablauf der Notfrist; zu diesem Zeitpunkt ist ein möglicher Schaden des Mandanten entstanden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0875
BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ZB 19/01
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt werden.
VolltextIMRRS 2005, 0873
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - XI ZB 18/03
1. Zu den Sorgfaltspflichten, die einen Prozessvertreter treffen, der bis zum letzten Tag einer Frist wartet und mit der Übermittlung Dritte beauftragt.
2. Der Beschwerdeführer einer Rechtsbeschwerde muss nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen.
3. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt oder dass und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist.
VolltextIMRRS 2005, 0872
BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 243/03
Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.
VolltextIMRRS 2005, 0871
BGH, Beschluss vom 22.12.2004 - III ZB 58/04
Zur Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei.
VolltextIMRRS 2005, 0870
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.01.2005 - 6 U 2657/04
Zur Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei: Fristen sind auf der Handakte zu notieren; das muß frühestmöglich geschehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0869
KG, Beschluss vom 02.02.2005 - 1 W 486/02
In Aktivprozessen einer Anwaltssozietät, die Honorarklagen betreffen, fällt eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für den vertretenden Anwalt nicht an (im Anschluss an BGH v. 5.1.2004 - II ZB 22/02 - unter Aufgabe der fr. Rspr. des Senats). Hinsichtlich einer Widerklage gelten die Regeln für den Passivprozess.*)
VolltextIMRRS 2005, 0866
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2005 - 5 W 262/05
1. Im Geltungsbereich des neuen RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gem. VV 3100), wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.*)
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrags zu einer reinen Einzeltätigkeit und damit nicht auf Grund einer generellen Beauftragung für ein zukünftiges einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt und eingereicht wird (in diesem Fall 0,8 Verfahrensgebühr gem. VV 3403).*)
VolltextIMRRS 2005, 0857
BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 31/04
Das Erfordernis, daß die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0856
BGH, Beschluss vom 04.04.2005 - AnwZ (B) 19/04
Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen auf zwei Fachgebiete zu beschränken.*)
VolltextIMRRS 2005, 0851
BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - VIII ZB 77/04
Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03).*)
VolltextIMRRS 2005, 0846
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - I ZB 24/04
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2005, 0843
BGH, Beschluss vom 21.02.2002 - II ZB 15/00
Nummer: 1*)
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)
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